Plakate in Bockfließ

Plakate auf A-Ständern im Gebiet der Marktgemeinde Bockfließ dürfen nur nach bewilligtem Ansuchen aufgestellt werden. Weitere Informationen und Bedingungen sind im Formular ersichtlich.

Informativer Hinweis auf Paragraph 24 Abs. 1 Mediengesetz:
Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz, wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst.

Formulare